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Vereinsstatuten

Die offiziellen Statuten und Richtlinien des Kulturvereins Clash of Gods.

I. Name, Sitz und Zweck

Art. 1 Name und Sitz

Unter dem Namen “Clash of Gods” besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Baar (ZG). Er ist politisch und konfessionell neutral.

Art. 2 Zweck

Der Verein verfolgt ausschliesslich gemeinnützige und ideelle Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Der Zweck des Vereins ist:

  1. Die Förderung und Belebung der Schweizer Live-Musik- und Subkulturszene, insbesondere im Bereich der Rock- und Heavy-Metal-Musik.
  2. Die Organisation, Durchführung und Förderung von Kulturveranstaltungen, Konzertabenden und interdisziplinären Festivals (z.B. zur Verknüpfung von Musik und regionalem Handwerk).
  3. Die Schaffung von Plattformen für Schweizer Underground-Bands und Kulturschaffende zur Präsentation ihrer Kunst.

II. Mitgliedschaft

Art. 3 Eintritt

Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, welche den Vereinszweck unterstützen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand endgültig.

Art. 4 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Ein Austritt ist per Ende des Vereinsjahres mit einer Frist von einem Monat schriftlich an den Vorstand zu richten.


III. Organe

Art. 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  • A. Die Generalversammlung (GV)
  • B. Der Vorstand
  • C. Die Revisionsstelle (sofern von der GV gewählt)

Art. 6 Die Generalversammlung

Die Generalversammlung bildet das oberste Organ des Vereins. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt. Die Einladung erfolgt schriftlich oder per E-Mail mindestens 14 Tage im Voraus unter Angabe der Traktanden.

Art. 7 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen: dem Präsidium und dem Kassier. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen.

In-Sich-Geschäfte und Transparenzpflicht: Rechtsgeschäfte und Verträge zwischen dem Verein und Unternehmen, an denen Vorstandsmitglieder direkt oder indirekt beteiligt sind (insbesondere der Götter Brauerei GmbH), sind ausdrücklich zulässig. Solche Geschäfte müssen jedoch zwingend den folgenden Bedingungen genügen:

  1. Marktüblichkeit (Drittvergleich): Die Konditionen müssen absolut marktüblich sein oder einen nachweisbaren Vorteil für den Verein (z. B. Kulturrabatt) beinhalten.
  2. Offenlegungspflicht: Sämtliche Verträge und finanzielle Vereinbarungen mit nahestehenden Unternehmen sind gegenüber den Vereinsmitgliedern und den Förderbehörden (z. B. bei Gesuchstellungen) transparent offenzulegen.
  3. Schriftlichkeit: Alle Geschäfte, die über den gewöhnlichen Alltagsbetrieb hinausgehen, müssen schriftlich festgehalten und im Jahresbericht separat ausgewiesen werden.

Art. 8 Zeichnungsberechtigung

Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift von zwei Mitgliedern des Vorstandes, wovon eines das Präsidium oder die Finanzen (Kassier) sein muss.


IV. Finanzen

Art. 9 Mittel

Die Mittel des Vereins bestehen aus Mitglieder- und Gönnerbeiträgen, Erträgen aus eigenen Veranstaltungen, Sponsoring, Spenden sowie Zuwendungen von öffentlicher Hand (Kulturförderung).

Art. 10 Haftung

Für die Schulden des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder oder des Vorstandes ist ausgeschlossen.


V. Statutenänderung und Auflösung

Art. 11 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine ausserordentliche, eigens zu diesem Zweck einberufene Generalversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Art. 12 Verwendung des Vereinsvermögens (Steuerklausel)

Bei einer Auflösung des Vereins fällt das verbleibende Vermögen an eine wegen Gemeinnützigkeit oder Öffentlichem Zweck steuerbefreite juristische Person mit Sitz in der Schweiz, welche einen ähnlichen Zweck (Kultur- oder Musikförderung) verfolgt. Eine Verteilung unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.


Vorliegende Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 06. Juli 2026 angenommen und treten per sofort in Kraft.