Die offiziellen Statuten und Richtlinien des Kulturvereins Clash of Gods.
Unter dem Namen “Clash of Gods” besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Baar (ZG). Er ist politisch und konfessionell neutral.
Der Verein verfolgt ausschliesslich gemeinnützige und ideelle Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Der Zweck des Vereins ist:
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, welche den Vereinszweck unterstützen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand endgültig.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Ein Austritt ist per Ende des Vereinsjahres mit einer Frist von einem Monat schriftlich an den Vorstand zu richten.
Die Organe des Vereins sind:
Die Generalversammlung bildet das oberste Organ des Vereins. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt. Die Einladung erfolgt schriftlich oder per E-Mail mindestens 14 Tage im Voraus unter Angabe der Traktanden.
Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen: dem Präsidium und dem Kassier. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen.
In-Sich-Geschäfte und Transparenzpflicht: Rechtsgeschäfte und Verträge zwischen dem Verein und Unternehmen, an denen Vorstandsmitglieder direkt oder indirekt beteiligt sind (insbesondere der Götter Brauerei GmbH), sind ausdrücklich zulässig. Solche Geschäfte müssen jedoch zwingend den folgenden Bedingungen genügen:
Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift von zwei Mitgliedern des Vorstandes, wovon eines das Präsidium oder die Finanzen (Kassier) sein muss.
Die Mittel des Vereins bestehen aus Mitglieder- und Gönnerbeiträgen, Erträgen aus eigenen Veranstaltungen, Sponsoring, Spenden sowie Zuwendungen von öffentlicher Hand (Kulturförderung).
Für die Schulden des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder oder des Vorstandes ist ausgeschlossen.
Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine ausserordentliche, eigens zu diesem Zweck einberufene Generalversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Bei einer Auflösung des Vereins fällt das verbleibende Vermögen an eine wegen Gemeinnützigkeit oder Öffentlichem Zweck steuerbefreite juristische Person mit Sitz in der Schweiz, welche einen ähnlichen Zweck (Kultur- oder Musikförderung) verfolgt. Eine Verteilung unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.
Vorliegende Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 06. Juli 2026 angenommen und treten per sofort in Kraft.